Wir regeln das
Komplett Innovativ In Industrie- Und Gebäudeautomation

AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma PAGO Elektric GmbH,
Hohenloher Str. 2, 72768 Reutlingen

1. Allgemeines:

Wir übernehmen Aufträge jeder Art im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/B in jeweils neuester Fassung bei Vertragsschluss. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber (AG) auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

2. Vertragsschluß und Schriftform:

Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Beginn der Arbeiten. Alle Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

3. Ausführung:

3.1 Der AG stimmt einer Übertragung der von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer zu, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

3.2 Wir sind bemüht, uns mitgeteilte Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom AG vorgegebene Einzelfristen binden uns nur, wenn sie von uns bestätigt werden (§5 Nr. 1 VOB). In diesem Fall garantiert der AG Baufreiheit während der gesamten vereinbarten Ausführungsfrist.

3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne des §6 Nr. 2 VOB/B zurückzuführen sind.

3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder durch ungenügende Koordination der Vorgewerke gehindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, sofern von der Bauleitung oder vom AG auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach §6 Nr. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird.

4. Vertretung des Auftraggebers/ZusatzAufträge:

Der AG verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Projektleiter/Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und NachtragsAufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind.

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§2 Nr.6 VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

5. Zahlungen/Abrechnungen:

5.1 Abschlagszahlungen sind auf unsere Anforderung nach Baufortschritt in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen binnen 6 Werktagen nach Übermittlung der Abschlagsrechnung zu bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer Frist von 5 Tagen unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§16 Nr.5 Abs.3 VOB/B).

5.2 Die Schlußzahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistung (§641 BGB). Wird eine förmliche Abnahme nicht vereinbart und vom AG auch nicht verlangt, so gilt die Abnahme gem. §12 Nr.5 VOB/B spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung unserer Leistungen oder 6 Tage nach Benutzung unserer Leistungen als erfolgt. Die Übersendung unserer Schlußrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung.

5.3 Einwendungen des AG gegen das von uns erstellte und der Schlußrechnung beigefügte Aufmaß sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. für die Berechtigung späterer Korrekturen trägt der AG die Beweislast.

5.4 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Hingabe von Wechseln gilt auch bei Diskontierung durch uns in jedem Fall nur als Zahlung erfüllungshalber. Hierbei anfallende Diskont- und Wechselkosten trägt der AG.

5.5 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom AG jeweils gesondert in gesetzlicher Höhe zu leisten.

6. Lohnerhöhungen:

Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise um 0,8%. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten seit Vertragsschluß ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme unserer Leistungen.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung:

Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der AG Kaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Kündigung:

Kündigt der AG, ohne daß die in §8 Nr.3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. §8 Nr.1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. §8 Nr.1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. §8 Nr.1 Abs.2 VOB/B wird mit 80% der vertraglichen Vergütung vereinbart. Dem AG bleibt der Nachweis höherer anzurechnender Aufwendungen vorbehalten.

9. Sachmängelhaftung:

9.1 Unsere Sachmängelhaftung bestimmt sich nach §13 VOB/B. Unsere Gewährleistung beginnt gem. §12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistung und beträgt gem. §13 Nr. 4 VOB/B für ausgeführte Leistungen an Bauwerken vier Jahre, für sonstige Leistungen ein Jahr. Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich nach den §§204 ff. BGB; eine Verjährungsunterbrechung mit Neubeginn der Verjährung richtet sich nach §212 BGB.

9.2 Unsere Sachmängelhaftung umfaßt die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§13 Nr.1/5 VOB/B). Die Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§13 Nr.6 VOB/B).

9.3 Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche - mit Ausnahme von Personenschäden - ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Besondere Eigenschaften werden von uns vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung nicht zugesichert.

9.4 Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§13 Nr.3 VOB/B) oder die auf Anordnung des AG oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom AG vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien beruhen, die wir von Dritten bezogen haben, werden auf Verlangen des AG alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den AG abgetreten.

10. Gefahrenübergang:

Es gilt §644 BGB. Dem Vorzug des AG mit der Abnahme steht eine durch den AG veranlaßte Unterbrechung der Arbeiten gleich, sofern wir die bis dahin erbrachten Arbeiten in die Obhut des AG übergeben haben.

11. Eigentumsvorbehalt:

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Teilen vor bis zur Tilgung aller aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG entstandenen Forderungen.

11.2 Der AG ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferungen und Leistungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren und Erzeugnisse dürfen ohne unsere Zustimmung weder verpfändet, noch zur Sicherheit anderweitig übereignet werden. Der AG ist ferner nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden.

11.3 Der AG tritt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung alle ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Ansprüche sicherungshalber an uns ab. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritten in eine laufende Rechnung aufgenommen, so erstreckt sich die vereinbarte Abtretung bis zur Höhe des Wertes unserer Forderung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis.

11.4 Der AG bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Von diesem Zeitpunkt an sind wir jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und Einziehung in eigenem Namen zu veranlassen. Der AG ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen zur Auskunftserteilung über alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen, ihren Bestand und die jeweiligen Drittschuldner erforderlichen Angaben verpflichtet.

11.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des AG Sicherheiten freizugeben, wenn deren gesamter realisierbarer Wert 110% der Summe der offenen Forderungen gegen uns übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11.6 Eine etwaige Weiterverarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren und Erzeugnisse durch den AG erfolgt gem. §950 BGB für uns als Hersteller, jedoch ohne Vergütungspflicht. Die aus der Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache steht gleichfalls in unserem Eigentum und ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Geltung der §§932 ff BGB bleibt unberührt.

11.7 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. den §§947, 948 BGB bestimmt sich unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferung und der verbundenen Sache einschließlich Umsatzsteuer. Der AG tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.

11.8 Bei verschuldeter Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den AG sind wir berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung die Vorbehaltsware zur Sicherung der uns zustehenden Rechte zurück zu nehmen. Der AG gestattet uns in diesem Fall ausdrücklich die Wegnahme der Lieferung/Leistung und zu diesem Zweck sowie das Betreten der Geschäftsräume. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen infolge von Zahlungsverzug des AG oder die Pfändung der Lieferung durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11.9 Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten gutzuschreiben. Ein etwaiger übererlös wird dem AG ausbezahlt. Die durch Rücknahme der Vorbehaltsware dem AN entstehenden Kosten trägt der AG. Im Übrigen bleiben unsere Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche durch die Rücknahme der Vorbehaltsware unberührt.

11.10 Bei Zugriff eines Dritten auf die Vorbehaltsware oder die an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen hat der AG alle Kosten zu tragen, die zur Erwirkung einer Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Widerspruchs- oder Herausgabeklage bzw. zur Wiederbeschaffung erforderlich sind.

12. Schlußbestimmungen:

12.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt.

12.3 Im Zweifel sind diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, daß sie den §§305 ff. BGB nicht widersprechen.

12.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

Fassung 10/05